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BAG lässt Mehrarbeitsberechnung in Zeitarbeits-Tarifverträgen durch EuGH überprüfen

19.06.2020

Im Verfahren 10 AZR 210/19 vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Einbeziehung von Urlaub in die Mehrarbeitsberechnung. Für den Kläger traf offenbar ein einschlägiger Zeitarbeits-Tarifvertrag vom 2013 zu, dessen Mehrarbeitsregelungen sich nahezu identisch in den aktuellen Tarifverträgen findet. Der Kläger hat in einem strittigen Monat 10 Tage Urlaub genommen, welche mit 84,7 Stunden abgerechnet wurden. Er meint nun, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden in die Mehrarbeitsberechnung einzubeziehen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht nun jedoch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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