Trend in der Rechtsprechung bei Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Leiharbeit?
12.02.2020
Die Anwaltskanzlei Templin und Thiess erkennt in der Rechtsprechung der letzten Jahre die Tendenz, dass insbesondere im Klinikbereich "die herkömmliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk-/Dienstvertrag veraltet ist". Aufhänger ist ein Verfahren, in dem ein Physiotherapeut an der Charite erfolglos versuchte, seine "Auslagerung" in eine Servicegesellschaft als verdeckte Leiharbeit klassifizieren zu lassen und damit offenbar schlussendlich eine Festanstellung zu erreichen. Das Landesarbeitsgericht Berlin (10 Sa 1846/19) mochte dem Antrag jedoch nicht folgen und erkannte trotz kleinteiliger Weisungen von Klinik-Ärzten keine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb. Dies reiche nicht aus, eine Eingliederung im Sinne der Gesetzesdefinition anzunehmen.
Die Juristen der Kanzlei Templin und Thiess sehen in dem Urteil einen Trend und keinen Einzelfall: "Die Arbeitsgerichte interpretieren die aktuelle Gesetzeslage im Sinne einer rigiden Auslegung zugunsten der Arbeitgeberseite."
Ein ähnliches Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (17 P 17.1115) zitiert die Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal u. Kollegen. Dort stellte das Gericht u.a. klar, "dass das arbeitsvertragliche Weisungsrecht nicht mit dem werkvertraglichen Anweisungsrecht verwechselt werden darf. Dies mag im Einzelfall schwierig sein und muss herausgearbeitet werden."
Quelle: Templin und Thiess / Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal u. Kollegen
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