LAG München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer
05.12.2019
Sogenannte Crowdworker sind typischerweise keine Arbeitnehmer. Das hat Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) entschieden. Soweit ihnen über eine Internetplattform Aufträge vermittelt werden, sind die Betreiber demnach keine Arbeitgeber. Das Gericht erkannt im Streitfall keine persönlicher Abhängigkeit des Klägers, welcher vielmehr als Selbstständiger Aufträge übernommen habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch der weitere Verfahrensweg zum BAG offengelassen. Die IG Metall zeigte sich enttäuscht und nicht einverstanden. Nach Prüfung der Urteilsbegründung wolle die Gewerkschaft entscheiden, das Verfahren vor das Bundesarbeitsgericht gebracht werden soll.
Quelle: Kanzlei Templin und Thiess / IG Metall
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