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Wer haftet wann bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern

04.04.2019

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, wer im Falle eines Arbeitsunfalles von einem Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb haftet. Im verhandelten Fall (9 Sa 459/17) verletzte sich ein Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb. Der verletze Leiharbeitnehmer verlangte nun von seinem Arbeitgeber (also dem Personaldienstleister) Schadensersatz und Schmerzensgeld. Einen solchen Anspruch verneinten die Richter. Grundsätzlich, so die Richter, handelt es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um eine zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb geteilte Verantwortung hinsichtlich Arbeitsschutz. Der Entleiher ist dabei für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes zuständig und dem Verleiher steht ein Kontroll- und Überwachungsrecht zu. Nur wenn dem Entleiher eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten oder der Verleiher seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen wäre, hätten Schadensersatzansprüche bestanden. Dies sah das Gericht nicht, insofern blieb es bei der Regulierung der Unfallfolgen durch die VBG.

Quelle: <a href="https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Welcher-Leih-Arbeitgeber-haftet-fuer-den-Arbeitsschutz-~" target="_blank">Bund Verlag</a> / <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20Sa%20459/17" target="_blank">dejure</a>

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