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Wer zahlt Rundfunkbeiträge für eingesetzte Leiharbeitnehmer?

02.04.2019

Der Inhaber einer Betriebsstätte hat Rundfunkbeiträge zu entrichten, die sich nach Anzahl der Beschäftigten richtet. Nach der in § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Staffelung, errechnet sich der Beitrag des Unternehmens nach der Zahl der neben dem Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer.
Für eingesetzte Leiharbeitnehmer stellt sich die Frage, ob deren Anzahl bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Ob der Entleiher durch deren Einsatz also höhere Rundfunkbeiträge für seine Betriebsstätte zu zahlen hat.
Hiervon könnte man ausgehen, da Leiharbeitnehmer so gut wie nie in der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers, dem Verleiher eingesetzt werden sondern regelmäßig im Entleihbetrieb zum Einsatz kommen und dort dann auch das Angebot der Rundfunkanstalten nutzen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nun in einem bemerkenswert praxisnahen Urteil vom 21.08.2018 (Az. 2 A 1989/16) entschieden, dass dem nicht so ist.
Rundfunkbeiträge sind vom Verleiher zu entrichten, auch wenn die Arbeitnehmer dort gar nicht tätig sind.
Zur Begründung heißt es, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung entstünden aufgrund der teils hohen Fluktuation und häufig wechselnden Einsatzorte Probleme, soweit die Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb berücksichtigt würden. Es entstünde erheblicher Verwaltungsaufwand zur Berechnung der Beiträge, wenn die Entleiher die bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit an- und wieder abmelden müssten. Zudem bestünde das Problem, dass bei sehr kurzen Einsatzzeiten eine Ummeldung möglicherweise vollständig unterbliebe, was mit Blick auf das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit ebenfalls bedenklich wäre.
Das Gericht macht darüber hinaus deutlich, dass bereits der Gesetzesentwurf der Landesregierung zu § 6 Abs. 4 RBStV den eindeutigen Hinweis enthält: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“ (LT-Drucks. 15/1303, S. 47/48).
Damit ist klar, wer die Rundfunkbeiträge für Leiharbeitnehmer zahlt, auch wenn hierdurch strukturell die Verbindung zwischen Angebot und Nutzer aufgelöst wird.

Quelle: RA Christiane Rieger

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