BVG lehnt einstweilige Anordnung gegen „Streikbrecherverbot“ im AÜG ab
19.03.2019
Laut § 11 Abs. 5 AÜG ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Betrieben verboten, die rechtmäßig bestreikt werden. Dagegen hat ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt und strebte zugleich eine einstweilige Anordnung an. Zumindest die einstweilige Anordnung wurde dem klagenden Unternehmen vom höchsten deutschen Gericht nun verwehrt (Az 1 BvR 842/17) . Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
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