Keine Vermittlungsprovision bei vorausgehender Arbeitnehmerüberlassung
01.08.2003
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, daß eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG unterliegt. Lesen Sie hier das vollständige Urteil. (Quelle: Bundesgerichtshof)