12.06.2006
Am 17. Mai 2006 wurde die neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG unterzeichnet und am 09. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 157) veröffentlicht.
Sie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden und ist ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden. Alle Produkte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, müssen ab dem 29. Dezember 2009 die neuen Anforderungen erfüllen.
Die neue Richtlinie enthält keine Übergangsfrist, in der die neue und die alte Richtlinie gleichzeitig gelten. Da die technischen Parameter der Maschinen wie auch die Konformitätsbewertungen nicht an einem Tag von den alten auf die neuen Anforderungen umgestellt werden können, sollten sich die Hersteller rechtzeitig auf diese Umstellung vorbereiten.
Abweichende Fristen gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten. So können die Mitgliedstaaten bis 29. Juni 2011 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, genehmigen.
Was ändert sich?
Nachfolgend sind Beispiele für Änderungen aufgelistet:
* In der alten Maschinenrichtlinie bestehen unterschiedliche Verfahren zum Nachweis der Sicherheit für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, Gelenkwellen und Lastaufnahmemittel. Künftig gelten für diese Produkte die gleichen Regelungen wie für Maschinen. Sie müssen z. B. mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung und den erforderlichen Benutzerinformationen in den Verkehr gebracht werden.
* Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie.
* Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s des Lastträgers unterliegen der Maschinenrichtlinie, bei v > 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie (wenn sie nicht unter deren Ausnahmeregelungen fallen).
* Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.
* Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist nicht mehr risikobezogen, sondern produktbezogen geregelt.
* Die Konformitätsverfahren für Anhang IV – Maschinen wurden verändert. Z. B. können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, die Konformität durch interne Fertigungskontrolle bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssicherungssystem unterhält.
Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (Amtsblatt der Europäischen Union)
(Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)