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Details zum Tarif AMP / CGB
Zuletzt aktualisiert am 30.10.2012
Tarifverträge zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) (als Rechtsnachfolger des AMP e.V.) und Christlicher Gewerkschaftbund Deutschlands (CGB) (Stand 07/2011) |
![]() |
![]() Anmerkung: Der "alte" Tarifvertrag AMP/CGZP kann nicht mehr angewandt werden, da der CGZP die Tariffähigkeit mit BAG-Beschluss vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) aberkannt wurde. Als Reaktion auf die absehbare Entscheidung des BAG, hat der AMP den Nachfolge-Tarifvertrag im Jahr 2010 nicht allein mit der CGZP geschlossen sondern daneben jeweils einzeln mit jeder Mitgliedsgewerkschaft des CGZP. Der Tarifvertrag stellt sich nunmehr als mehrgliedriges Tarifwerk dar, das die Verträge des AMP mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP); mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM); mit der Berufsgewerkschaft (DHV); mit dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB); mit dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD) und mit medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft umfasst. Ziel dieser Strategie ist es, zu verhindern, dass der gesamte Tarifvertrag, soweit er als Einheitstarifvertrag abgeschlossen ist bei Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Mitgliedsgewerkschaft für unwirksam erklärt wird, wie es nunmehr für den Vorgängervertrag zwischen AMP/CGZP der Fall ist. Da es sich nunmehr lediglich um eine Bündelung rechtlich selbstständiger Tarifverträge handelt, kann die mögliche Tarifunfähigkeit einer Einzelgewerkschaft keinen Einfluss auf das gesamte Tarifwerk haben. Zwischenzeitlich wurde nicht nur der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen (BAG-Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10) sondern auch der medsonet.Die Gesundheitsgewerkschaft (LAG Hamburg Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11) und dem BIGD, christlicher Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (ArbG Duisburg Beschluss vom 22.08.2012, Az. 4 BV 29/12). Aus dem Tarifwerk, dem Zusammenschluss der sechs rechtlich selbstständigen Tarifverträge sind demnach nur noch drei wirksam. Die Tariffähigkeit der ALEB, Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe wurde gerichtlich bereits bestätigt (LAG Köln Beschluss vom 07.05.1986, Az. 2 TaBV 17/81). Gleichwohl strebten ver.di und NGG ein neues Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit dieser Gewerkschaft vor dem Arbeitsgericht Oldenburg mit der Begründung an, vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse könne eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben sein. Möglichweise ist damit bald die vierte der sechs Gewerkschaften für tarifunfähig erklärt. Den Arbeitgebern, die auf das AMP/CGB-Tarifwerk Bezug nehmen ist daher dringend eine Überprüfung ihrer Einsatzbereiche zu raten. Soweit sie ihre Arbeitnehmer in die Branchen überlassen, die von den Gewerkschaften medsonet, BIGD und ggf. ALEB abgedeckt werden, schließt die Inbezugnahme des AMP/CGB-Tarifvertrags den Equal-Pay-Grundsatz nicht mehr wirksam aus, denn auch soweit nicht das gesamte Tarifwerk unwirksam wird, so werden es doch die einzelnen Tarifverträge deren beteiligte Gewerkschaften tarifunfähig sind und damit keine Tarifverträge schließen können. An dieser Stelle wird außerdem darauf hingewiesen, dass einzelne Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel auf das neue Tarifwerk des AMP verneinen (Arbeitsgericht Frankfurt/Oder vom 09.06.2011 Az. 3 Ca 422/11; Arbeitsgericht Lübeck vom 15.03.2011 Az. 3 Ca 3147/10). Dies mit der Begründung, die Bezugnahme sei intransparent, da nicht erkennbar wäre, welcher Tarifvertrag im Einzelnen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Dieser Ansicht folgen das LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2011, Az. 11 Sa 852/11) sowie das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 01.06.2012, Az. 9 Sa 24/12) ausdrücklich nicht. Sie nehmen eine wirksame Inbezugnahme des AMP/CGB Tarifwerks an. Eine Entscheidung des BAG dazu steht noch aus. Vor dem Hintergrund der ungewissen zukünftigen Entwicklungen sollte die Nutzung des AMP/CGB-Tarifwerks abgewogen werden. ![]() |
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