An einem Sonntag zugestellte Kündigung gilt erst am darauffolgenden Montag als zugestellt
12.11.2015
Kündigungen
Das Landesarbeitsgericht hat aktuell entschieden (Az: 2 Sa 149/15), dass eine an einem Sonntag in den Briefkasten des Arbeitnehmers zugestellte Kündigung erst am darauffolgenden Montag als zugestellt gilt. Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, ihren Briefkasten an einem Sonntag zu überprüfen. Auch der Umstand, dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, führe nicht zur Verpflichtung, in den Briefkasten zu schauen, so die Richter. Gleiches dürfte damit für Feiertage gelten.
(Quelle: Juraforum)