Nach Diebstahl Kündigung sofort aussprechen
31.07.2003
Kündigungen
Beschäftigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zunächst weiter, nachdem dieser einen Diebstahl begangen hat, darf er ihn deswegen nicht fristlos kündigen. Darauf macht ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main aufmerksam.
Der Kläger war bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt, das für verschiedene Firmen putzte. Als er bei einer der Kundenfirmen einen Kalender stahl, erteilte ihm dieses Unternehmen Hausverbot. Daraufhin setzte ihn der Arbeitgeber in anderen Kundenfirmen ein. Einige Tage später erhielt der Mitarbeiter schließlich die fristlose Kündigung wegen seines Diebstahls. Das Unternehmen meinte, eine Weiterbeschäftigung sei ihm deswegen unzumutbar.
Das Arbeitsgericht Frankfurt, an das sich der Gekündigte wandte, konnte der Ansicht des Arbeitgebers nicht zustimmen. Da das Unternehmen den Mitarbeiter zunächst weiter beschäftigt habe, könne es sich nun nicht auf eine „Unzumutbarkeit“ berufen. Die fristlose Kündigung erklärten die Arbeitsrichter deswegen für ungültig.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 22.07.2003; Az.: 9 Ca 809/03
(Quelle: Personalverlag)