Neue Qualitätsstandards für private Arbeitsvermittlung
12.12.2003
BZA
Der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) unterstützt die heute im Hause des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in Bonn in Anwesenheit von Staatssekretär Georg Wilhelm Adamowitsch unterzeichnete Vereinbarung über Qualitätsstandards für private Personal- und Arbeitsvermittlung. Ziel der Vereinbarung ist die Qualitätssicherung der Dienstleistung Personal- und Arbeitsvermittlung.
Arbeitsuchenden wie auch Personalsuchenden wird damit mehr Sicherheit für die erfolgreiche Auswahl von seriösen und qualifizierten Personal-Dienstleistern gegeben. Die Qualitätsstandards umfassen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Vermittler, setzen institutionelle Rahmenbedingungen (z.B.Geschäftsbedingungen, Geschäftszeiten) und definieren Prozesse (z.B. Leistungsbeschreibungen, Kooperationen mit Dritten). Darüber hinaus verpflichten sich die Unterzeichner zur Entwicklung eines geeigneten Beschwerdemanagements. Diese Standards sind Folge der Aufhebung der Erlaubnispflicht für private Arbeitsmittler im Rahmen der SGB III-Gesetzesänderung vom 15. März 2002, in der der Gesetzgeber in einer Entschließung des Deutschen Bundestages (BT.-Drs.14/8529) aufgefordert hat, freiwillige Qualitätsstandards für die private Arbeitsvermittlung zu entwickeln.
Unter der Moderation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beteiligten sich an der Entwicklung dieser gemeinsamen Standards neben dem Bundesverband Personalvermittlung (BPV), dem BZA und anderen Fachverbänden die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.(BDA) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
"Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich der BZA, dass die Qualitätsstandards in den Mitgliedsfirmen, die neben Zeitarbeit meist auch die Dienstleistung Personalvermittlung anbieten, verbindlich werden. Die Qualitätsstandards für private Arbeitsvermittlung sind ein weiterer Baustein zur Weiterentwicklung der Personal-Dienstleistung wie auch die vom BZA initiierte Gesetzesänderung des § 9 Nr. 3 AÜG im Rahmen der Hartz III-Gesetze.
Danach dürfen ab 2004 Vermittlungsprovisionen auch für den Fall von zunächst testweiser Überlassung von Mitarbeitern in der Zeitarbeit vereinbart werden. Sowohl die Qualitätsstandards wie auch die Gesetzesänderung werden die Personal-Dienstleistungsbranche insgesamt stärken," so abschließend BZA-Vizepräsident Volker Enkerts bei der Vertragsunterzeichnung in Bonn.
Lesen Sie die Vereinbarung hier.
(Quelle: BZA)