Erfolgreiche iGZ – Lobbyarbeit: Vermittlungsprovision wird legalisiert
17.10.2003
iGZ
Münster, 17.10.03 (iGZ) Nachdem der Bundesgerichtshof am 3. Juli 2003 (Vorinstanzen OLG Celle und LG Hannover) entschieden hatte, dass die in vielen Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermitt-lungsverträgen enthaltene Provisionsabrede gegen § 9 Nr. 4 AÜG a.F. (jetzt § 9 Nr. 4 AÜG) verstoße, weil hierdurch angeblich die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (freie Wahl des Arbeitsplatzes) gemäß Art. 12 Abs.1 GG beeinträchtigt werde, intervenierte der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen – iGZ e.V. mit Schreiben vom 1. August 2003 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Er forderte eine gesetzliche Änderung im Rahmen der anstehenden Reformvorhaben („Hartz III“) mit der Begründung, dass sich diese BGH – Auffassung über die bisherigen Annahmen der Bundesanstalt für Arbeit hinwegsetze, die bei Kombinationsmodellen (Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung) grundsätzlich von einer rechtswirksamen Provisionsabrede ausging (vgl. BA – Erlass vom 6.12.1994). Da der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Instrument einer „arbeitsvermittlungsorientierten Zeitarbeit“ in Form der PersonalServiceAgenturen eingeführt habe (mit staatlich ausgeschütteter Vermittlungsprovision bei erfolgreicher Übernahme), ergebe sich insoweit eine Schieflage im Wettbewerb und ein eklatanter Wertungswiderspruch, der arbeitsmarktpolitisch wenig Sinn mache.
Offensichtlich hat diese Argumentation, die auch vom BZA unterstützt wurde, nunmehr Gehör gefunden. Im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit wurde nämlich folgende Ergänzung des neuen AÜG akzeptiert:
Artikel 93 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird um die Nummer 1a ergänzt. § 9 Nr. 3 AÜG wird wie folgt gefasst:
„Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus.“
Nach Auffassung des iGZ – Bundesgeschäftsführers RA Werner Stolz ist wohl davon auszugehen, dass dieser Vorschlag heute vom Bundestag in vergleichbarer Form endgültig verabschiedet werde.
Der iGZ ist der mitgliederstärkste Zeitarbeitgeberverband der Branche mit rund 480 Betrieben und 1.100 Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet. Er hat Ende Mai 2003 den ersten Flächentarifver-trag mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften beim DGB ausgehandelt. Dieser markiert neue Sozialstandards und wird den Flexibilitätsbedürfnissen der Wirtschaft gerecht.