18.01.2012
BAP
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat gestern entschieden, dass die CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war.
Dieses Urteil ist keine Überraschung, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seiner schriftlichen Urteilsbegründung vom Februar 2011 bereits die Argumentation für eine derartige Entscheidung geliefert. Entsprechend hat sich nun das LAG Berlin-Brandenburg "auf die Grundsätze gestützt, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 […] aufgestellt hat", wie es in der Pressemitteilung des Gerichtes heißt.
Überraschend ist dagegen, dass das LAG in seiner Pressemitteilung explizit betont hat, dass keine Entscheidung darüber getroffen wurde, "ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften." Damit stehen die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger nach wie vor auf wackeligen Beinen, denn erst wenn von einem Gericht rechtskräftig entschieden werden würde, dass es keinen Vertrauensschutz für die Anwender der früheren CGZP-Tarifverträge gibt, hätte die Deutsche Rentenversicherung Bund tatsächlich eine tragfähige Rechtsgrundlage für Nachforderungen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung wird erst möglich sein, wenn das Gericht seine schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt hat. Wir werden dann umgehend und ausführlich über das Thema informieren.