Beitrag zur AÜG-Reform 2017: Der Ablauf der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer naht!
18.09.2018
Mit Wirkung zum 01.04.2017 hat der Gesetzgeber bekanntermaßen das AÜG angepasst. Die Arbeitnehmerüberlassung soll – so die Gesetzesbegründung – „auf ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des Arbeitskräftebedarfs hin orientiert werden“. Missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sollen vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 18/9232 S. 2, 19).
In einem aktuellen Beitrag gehen die Autoren RAin Kira Falter und RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels auf den Ablauf der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer und die damit verbundenen möglichen Reaktionen ein: