Aufwendungsersatz erhöht Lohnzahlung des Verleihers nicht
22.01.2018
Mit Datum vom 18.01.2018 (Az. B 12 R 3/16) hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob den Lohnzahlungen einer Verleiherin, gezahlter Aufwendungsersatz hinzuzurechnen ist, was die Differenz zum Equal-Pay Lohn verringert hätte.
Maßgeblich war die Beitragsnachforderung der deutschen Rentenversicherung, die durch die Unwirksamkeit des CGZP-Tarifvertrags, auf der Grundlage des gesetzlich geschuldeten Equal-Pay-Lohns berechnet wurde.
Das BSG führt insoweit aus: "Die von der Klägerin darüber hinaus geleisteten Zuschüsse für Verpflegungsmehr- und Übernachtungsaufwendungen sowie Fahrtkosten sind nicht als weiteres Arbeitsentgelt auf den tatsächlich geleisteten Lohn erhöhend anzurechnen. Hierbei handelt es sich nicht um Gegenleistungen des Arbeitgebers für erbrachte Arbeit, die beim Arbeitnehmer zu einem Vermögenszuwachs geführt haben. Die Zuschüsse kompensieren vielmehr als echter Aufwendungsersatz im Interesse des Verleihers getätigte Aufwendungen, die (nur) dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht in dessen, sondern auswärts im Betrieb der Entleiher verrichten mussten."
Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 2/18