10.03.2025
Die branchenspezialisierte Kanzlei Amethyst befasst sich in einem Artikel auf ihrer Homepage mit der Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Prüfbehörde und möglicher Verweigerungen aufgrund steuerlicher Themen. So machen die Fachjuristen u.a. darauf aufmerksam, dass Rückstände bei der Umsatzsteuer kein Versagungstatbestand sind, da § 3 AÜG als Zuverlässigkeitskriterien ausdrücklich nur Arbeitnehmerschutznormen benennt. Somit stellen Rückstände bei der Abführung der Lohnsteuer durchaus valide Versagensgründe dar. Die Umsatzsteuer berührt jedoch keine Arbeitnehmerinteressen.
Zusammenfassend teilen die Autoren ihre Praxis-Erfahrungen: "Diese Rechtsauffassung wird in der Praxis nicht immer von der Bundesagentur für Arbeit geteilt. Dennoch zahlt sich beharrliches Argumentieren hier regelmäßig aus. Noch wichtiger ist aber etwas anderes: zum Streitzeitpunkt [...] ist eine formal und rechtlich saubere Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Wer dies kann, hat gute Aussichten, dass seine Erlaubnis fortbesteht."
Quelle: HK 2 / Bild: depositphotos.com ID: 39658591
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