04.03.2025
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob Leiharbeitnehmer Fahrten zum Einsatzort nur mit der Entfernungspauschale oder doch mit der höheren Dienstreisepauschale als Werbungskosten steuerlich absetzen dürfen. Aufgrund der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) von 2017 urteilten die Richter steuerzahlerfreundlich, dass Leiharbeitnehmer die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro/km für die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung des Entleihers und für die Rückfahrt nach Hause als Werbungskosten abziehen dürfen (15 K 1490/24 E).
Der Sachverhalt bleibt jedoch kompliziert und hängt u.a. von der Einsatzlänge ab. Eine endgültige Klärung wird vom Bundesfinanzhof im Rahmen einer Revision erwartet.
Quelle: steuergo / Bild: depositphotos.com ID: 762531202
Kommentare (1)
Alexander Bissels
04.03.2025 12:11 Uhr Antworten
Zu einer Entscheidung des BFH wird es - zumindest in dieser Sache - nicht kommen. Die Revision ist inzwischen zurückgenommen worden.
Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 32/24). Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 05.02.2025 - VI R 32/24, nicht dokumentiert).