08.01.2025
Für die Einhaltung von Kündigungsfristen ist im Arbeitsrecht der Zugang beim Empfänger maßgeblich. Sollten Kündigungen per normaler Briefpost zugestellt werden, was juristisch durchaus rechtskonform ist, sind ab dem Jahreswechsel verlängerte Postlaufzeiten zu beachten. Mit Reform des Postgesetzes hat sich die gesetzliche Vorgabe an die Brieflaufzeit um einen Tag verlängert. Nunmehr müssen 95 Prozent der Briefe erst am dritten Werktag nach Einwurf zugestellt werden (bisher am zweiten Werktag).
Ungeachtet dessen gelten einige weitere Regelungen, wann ein Brief als zugestellt gilt. Bspw. müssen Arbeitnehmer ihren Briefkasten grundsätzlich nicht am Sonntag prüfen - dies hat Relevanz für ggf. per Bote eingeworfene Schreiben. Zudem ist die Uhrzeit des Zugangs relevant ("übliche Postzustellzeiten").
Sicher nachweisen lässt sich im Zweifelsfall am ehesten eine persönliche Übergabe (quittiert oder vor Zeugen) oder ein Einschreiben. Diese stellt die Post, im Gegensatz zur normalen Briefsendung, nach wie vor "in der Regel" am folgenden Werktag zu.
Im Übrigen ist die Arbeitsvertrags-Kündigung nicht von den aktuellen Textform-Erleichterungen erfasst und muss nach wie vor in Schriftform erfolgen.
Quelle: Tagessschau / firma.de RAin Rieger / Bild: depositphotos.com ID: 30908049
Kommentare (2)
Nichts
08.01.2025 12:59 Uhr Antworten
Wie schön, dass ich alles verändern lässt, die Krankenkassen brauchen mehr Geld, die Post auch, aus Personalgründen dürfen die jetzt länger brauchen und und und.
Aber wehe da, wo der Staat entweder direkt beteiligt ist oder weiß, dass er einspringen muss,
da läuft das Ganze immer schön so weiter.
Nachricht auf Nichts
08.01.2025 16:19 Uhr Antworten
Net immer jammern. Sei froh dass keine anderen Problem hast.