31.12.2024
Die beiden großen Kanzleien CMS und Rödl&Partner geben auf ihren Homepages einen Rückblick auf das Jahr 2024 hinsichtlich der juristischen Veränderungen in der Zeitarbeitsbranche. Der bedeutendste Punkte ist dabei sicherlich die langersehnte Ersetzung des Schriftformgebotes für Überlassungsverträge durch die Textform. RA Dr. Bissels von CMS macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass "bei aller Freude" einige Aspekte beachtet werden sollten. Bspw. sollte ein Prozess bestimmt werden, den es bei dem Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einzuhalten gilt. Außerdem sei ein Berechtigungskonzept zu empfehlen, um sicherzustellen, "dass nicht „Hinz und Kunz“ (nachteilige) Erklärungen für den Personaldienstleister „rausreichen“ können, die diesen - gerade mit Blick auf die sehr schnell und leicht zu überspringende Hürde bei der Textform - binden." Und ebenfalls unbedingt zu beachten ist, dass "die laufenden (Rahmen-)Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Bestand geprüft und ggf. angepasst werden müssen. Sollte dort - wie in der Praxis bisher üblich - ein strenges Schriftformerfordernis vorgesehen worden sein, wird dieses durch die gesetzliche Änderung nicht automatisch auf die Textform reduziert."
Aus der Rechtsprechung kam im Jahr 2024 mit Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung vergleichsweise wenig „Störfeuer“, stellt Dr. Bissels fest, verweist aber, ebenso wie die Zusammenfassung der Kanzlei Rödl&Partner, auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom Oktober mit der Frage, wie die Höchstüberlassungsdauer zu berechnen ist, wenn kundenseitig ein Betriebsübergang stattfindet (Neuberechnung der Frist oder nicht?).
Lesen Sie den Jahresrückblick von CMS hier und die Zusammenfassung von Rödl&Partner hier.
Quelle: Kanzlei CMS / Kanzlei Rödl&Partner / Bild: depositphotos.com ID: 663425842
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