13.11.2024
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Konzernprivileg der Arbeitnehmerüberlassung zu befassen (9 AZR 13/24 ). Im Grunde besagt das Konzernprivileg, dass Leiharbeit zwischen Konzernunternehmen vereinfacht möglich ist. Im konkreten Fall versucht ein Beschäftigter ein Arbeitsverhältnis zum konzernverbundenen Entleiher einzuklagen und war damit in den Vorinstanzen gescheitert. Deutschlands höchste Arbeitsrichter stärkten jedoch die Position des Klägers und verwiesen den Fall zurück ans LAG - vor allem zur Prüfung der Abtrennung zwischen Werkvertrag und Überlassung. Kernpunkt der Urteilsbegründung war die Auslegung der Formulierung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG.
Dazu führte das Gericht aus: "Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das Konzernprivileg nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung „und“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck."
Quelle: Bundesarbeitsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 160176416
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