02.10.2024
Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, wie die Höchstüberlassungsdauer bei einem Betriebsübergang zu berechnen ist. Hintergrund ist ein Fall (9 AZR 264/23), bei dem ein Leiharbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt war, der veräußert wurde.
Die Kernfrage ist nun, ob nach dem Betriebsübergang die Einsatzzeit für die Höchstüberlassungsdauer-Berechnung neu startet oder ob die Einsatzzeit im Vorgängerbetrieb einzurechnen ist.
Quelle: Bundesarbeitsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 78261856
Kommentare (3)
realist
02.10.2024 09:42 Uhr Antworten
Betriebsübergang....aber die Gerichte haben ja Zeit für so einen Müll...
Nippels
02.10.2024 10:44 Uhr Antworten
Entsprechend der aktuellen Rechtsauffassung bedeutet neue HR-Nummer auch neuer Betrieb und damit neuer Einsatzbeginn.
Aber die Gerichte werden da sicherlich im Nachgang wieder ein bisschen Beschäftigungstherapie für die Personaldienstleister lostreten. Da bin ich mir sicher.
Nichts
07.10.2024 09:06 Uhr Antworten
Wahnsinn, was es auch alles für Dinge gibt