26.09.2024
Nach der zweiten und dritten Lesung wurde das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) heute vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist eine Formulierungshilfe, die vorsieht, künftig die Schriftform bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen Kundenbetrieben und Zeitarbeitsunternehmen durch die Textform zu ersetzen.
GVP-Präsident Christian Baumann äußerte sich zur Bedeutung des Bundestagsbeschlusses: „Mit der heutigen Entscheidung des Bundestags rückt die Umsetzung einer zentralen Forderung näher, die der GVP und seine Vorgängerverbände seit geraumer Zeit stets angemahnt hatten. Erst im Januar 2024 hatte der GVP in seiner Stellungnahme zum BEG IV noch einmal eindrücklich darauf hingewiesen, mit welchen Belastungen das Schriftformerfordernis insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowohl bei Personaldienstleistern als auch bei Kundenbetrieben verbunden ist. Daher bin ich sehr erleichtert, dass diese Belastungen in absehbarer Zeit nun endlich der Vergangenheit angehören.“
Text der Formulierungshilfe
Um die Schriftform durch die Textform für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zu ersetzen, sieht die Formulierungshilfe eine Änderung von § 12 Absatz 1 AÜG vor. Der neue § 12 Absatz 1 wird künftig wie folgt lauten:
„Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Textform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.“
Durch diese Änderung „können Überlassungsverträge zukünftig zum Beispiel per E-Mail abgeschlossen werden“, wie es in der Gesetzesbegründung wörtlich heißt.
Der nächste Schritt auf dem Weg zum Inkrafttreten des BEG IV ist die Verabschiedung durch den Bundesrat, die voraussichtlich in dessen Sitzung am 18. Oktober erfolgen wird. Anschließend muss die Änderung des AÜG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und mit einem Inkrafttretungsdatum versehen werden. Nach aktuellem Stand wird erwartet, dass die AÜG-Änderung ab Anfang Januar 2025 in Kraft tritt und Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab diesem Zeitpunkt in Textform abgeschlossen werden können.
Quelle: GVP / Bild: depositphotos.com ID: 170796828
Kommentare (3)
schon lange dabei
26.09.2024 15:59 Uhr Antworten
das gab es doch schon mal... folglich...früher war nunmal alles besser....
man hätte damals das Rad nicht neu erfinden müssen.
Jetzt bitte auch wieder Tarifverträge in der Zeitarbeit abschaffen, auch ohne Equal Pay.
Nichts
27.09.2024 07:50 Uhr Antworten
Wir alles früher oder später kommen, spätestens dann, wenn wir im Land 8 Millionen Arbeitslose haben. Und die haben wir annähernd schon, wenn man "Alles" miteinberechnet (Maßnahmen usw.). Und dann wenn das Geld ausgeht, wird man sich erinnern, dass es mal Maßnahmen gab, die vielleicht gar nicht so schlecht waren.
Hoffen wir nur, dass die Zeitarbeit das bis dahin überlebt.
Nippels
30.09.2024 08:20 Uhr Antworten
Unter "Bürokratieentlastung" verstehe ich nicht einfach nur die Veränderung von Schrift- zu Textform oder Ähnliches, sondern den kompletten Wegfall bestimmter aktuell notwendiger gesetzlicher Vorschriften. Alles andere ist keine Entlastung.