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Durchbruch im Nachweis- und AÜG: Textform statt Schriftform

21.03.2024

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Durchbruch im Nachweis- und AÜG: Textform statt Schriftform

Die von der Bundesregierung beschlossene Ersetzung der Schriftform durch die Textform bedeutet eine spürbare Bürokratieentlastung, insbesondere für kleine und mittelständische Zeitarbeitsunternehmen.

Zum Beschluss der Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV die Schriftform im Nachweis- und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch die Textform zu ersetzen, erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: „Der GVP begrüßt es sehr, dass die Bundesregierung das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz durch die Textform ersetzen will. Offenbar hat unsere Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz IV Wirkung gezeigt, in der wir auch die besondere Belastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Schriftform dargelegt haben. Jetzt ist es am Deutschen Bundestag, diese bürokratischen Entlastungen schnell im parlamentarischen Verfahren zu verabschieden und damit Gesetz werden zu lassen.“
Hintergrund

Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG bedarf der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen („Verleiher“) und dem Einsatzbetrieb („Entleiher“) der Schriftform. Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien also eigenhändig im Original zu unterzeichnen. Gekoppelt ist diese Vorschrift noch an eine weitere Norm, die besagt, dass der Vertrag zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen zwingend vor dem Einsatz einer Zeitarbeitskraft abgeschlossen werden muss. Ein Verstoß gegen diese sogenannte Kennzeichnungspflicht ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von 30.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Bestand der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefährden, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird und zwingende Voraussetzung dafür ist, legal in Deutschland als Zeitarbeitsunternehmen tätig zu werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG).

In Deutschland werden jährlich Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Einsatzbetrieben und Zeitarbeitsunternehmen im siebenstelligen Bereich geschlossen. Deshalb bedeutet die von der Bundesregierung beschlossene Ersetzung der Schriftform durch die Textform eine spürbare Bürokratieentlastung, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

Quelle: GVP / Bild: depositphotos.com ID: 44621443

Kommentare (4)

Nippels

22.03.2024 08:44 Uhr Antworten

Wer glaubt, dass vor jeder Überlassung der AÜV immer beidseitig unterzeichnet vorlag, der muss was am Kopf haben. Die praktische Handhabung hat das doch schon gar nicht zugelassen.

Miss Sunshine

22.03.2024 14:53 Uhr Antworten

Der AÜV lag bei uns immer unterschrieben vor aber zugegeben manchmal "nur" in Textform. U.a. auch weil die Post ja mittlerweile immer länger braucht und das wird in Zukunft ja auch nicht schneller - im Gegenteil. D.h. die Änderung zur Textform ist unabdingbar.

Nippels

25.03.2024 08:37 Uhr Antworten

Eben. Insofern kaum eine Verbesserung zur bereits gelebten Praxis. Nur ist diese dann gesetzlich gedeckt.

M.H.

05.04.2024 08:39 Uhr Antworten

bin gespannt, wann das Gesetz verabschiedet wird ?

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