29.12.2022
Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 23. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2023 sind Verleiher verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens 12,43 Euro zu zahlen.
Ab 01.01.2023 | 12,43 Euro |
Ab 01.04.2023 | 13,00 Euro |
Ab 01.01.2024 | 13,50 Euro |
Die aufgeführten Mindestentgelte entsprechen den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert sind. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Leiharbeitnehmer - unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG - mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.
Quelle: Bundesanzeiger / Bild: depositphotos.com ID: 278007172
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