17.11.2022
Das Bundesarbeitsgericht hat die Überstundenberechnung im einschlägigen iGZ-Manteltarifvertrag gekippt. Neben den Produktivstunden müssen auch ggf. in Anspruch genommene Urlaubsstunden berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der im betreffenden Monat (23 Arbeitstage) reichlich 121 Stunden gearbeitet hatte. Zusätzlich hatte er 10 Tage Urlaub in Anspruch genommen, die der Arbeitgeber mit knapp 85 Stunden berechnete. Nach Meinung des Arbeitgebers entstanden keine Überstunden, da für deren Berechnung lt. MTV (§ 4.1.2.) nur die "geleisteten Stunden" (also die produktiven 121 Stunden) in Betracht kommen und die im MTV genannten 184 Stunden somit nicht überschritten wurden. Der Arbeitnehmer beharrte jedoch darauf, dass seine Arbeitszeit im betreffenden Monat auch die 85 Urlaubsstunden umfasst und eine Überstundenberechnung anhand der gesamten ~205 Stunden zu erfolgen habe. Der Arbeitnehmer bekam Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit eine EuGH-Entscheidung von Anfang des Jahres interpretiert.
Im BAP-Tarifvertrag ist die Formulierung bzgl. Mehrarbeit zwar anders, aber auch hier ist von "geleisteten" Stunden die Rede.
Insofern dürfte sich für viele Personaldienstleister Handlungsbedarf ergeben bzw. sogar Nachzahlungspflichten auftun.
Der iGZ weist darauf hin, dass es sich nicht um eine zeitarbeitsspezifische Frage handelt und auch Tarifverträge anderer Branchen von der Entscheidung des BAG betroffen sein dürften.
Quelle: Bundesarbeitsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 270845096
Kommentare (0)