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BGH: arbeitgeberseitige Kündigung schließt Vermittlungsprovision nicht aus

15.02.2021

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BGH: arbeitgeberseitige Kündigung schließt Vermittlungsprovision nicht aus

Die Fachanwälte Dr. Alexander Bissels und Kira Falter verweisen auf der Homepage der Kanzlei CMS auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Vermittlungsprovisionen. Demnach hat der BGH mit Urteil vom 5. November 2020 (III ZR 156/19) festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Zeitarbeitsunternehmen vor der Übernahme durch den Kunden grundsätzlich der Entstehung eines Anspruchs auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision nicht entgegensteht.

Diese Frage hatte in jüngerer Vergangenheit zu teils kontroversen Urteilen in unteren Instanzen gesorgt.

Im Urteil bestätigt der BGH zudem frühere Vorgaben: "Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert".

Die Fachanwälte empfehlen Personaldienstleistern dennoch eine Kontrolle der AGB und Vertragsklauseln und machen auch auf minimale Restrisiken durch die AÜG-Reform 2017 aufmerksam, die noch nicht abschließend geklärt sind.

Quelle: Dr. Alexander Bissels und Kira Falter / Bild: depositphotos.com ID: 66306267

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