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CGZP: IG-Metall zur Durchsetzung von Tarifverträgen in der Zeitarbeit nicht fähig!

15.09.2005

Die Branche der Zeitarbeit hat seit dem Jahre 2003 Tarifverträge abgeschlossen, weil der Gesetzgeber im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine derartige Bedingung eingeführt hat. Da Tarifverträge für die Branche der Zeitarbeit in der Vergangenheit unüblich waren, war die Ausgangssituation für alle Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland die gleiche. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) hat 2003 die Gelegenheit wahrgenommen und mit einzelnen Zeitarbeitsunternehmen sowie Arbeitgeberverbänden in der Zeitarbeit Tarifverträge abgeschlossen. Die Rechtsgültigkeit dieser Tarifverträge ist bis zum heutigen Tag unbestritten.

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) hat bislang keine Tarifverträge mit Firma Manpower abgeschlossen. Die CGZP hat im Dezember 2004 einen Tarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienster e.V. (AMP) abgeschlossen, dessen Stundenlohn in der Entgeltgruppe E 1 bei 6,80 € liegt. Die CGZP kann aber die Einhaltung von Tarifverträgen nur in Unternehmen garantieren, mit denen sie Tarifverträge unmittelbar abgeschlossen hat. Wie soll sie das in Unternehmen tun, mit denen sie keine Vertragsbeziehung eingegangen ist?

„Wenn die IG-Metall bei der Firma Manpower nicht in der Lage ist, die mit ihr abgeschlossenen Tarifverträge durchzusetzen, dann fehlt es ihr offensichtlich an Mitgliedern bei der Firma Manpower. Die IG-Metall gesteht ein, bei Manpower nicht mächtig zu sein. Ist sie dann überhaupt noch eine Gewerkschaft?“, fragt Gunter Smits, Vorsitzender der CGZP. Die Vorwürfe, die CGZP sei nicht in der Lage Tarifauseinandersetzungen in der Zeitarbeit zu führen, werden demnach von jemandem erhoben, der nicht in der Lage ist seine Tarifverträge in der Zeitarbeit durchzusetzen.

Sollte die IG-Metall ihre Drohung wahrmachen und ein Verfahren zur Überprüfung der Tariffähigkeit der CGZP beantragen, so versucht sie das, obwohl sie dazu gar nicht berechtigt ist. Unter dem Aktenzeichen 12 BV 550/05 wird beim Arbeitsgericht in Frankfurt am Main darüber verhandelt, ob es sich bei der IG-Metall überhaupt um eine Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetz handelt. Eine Organisation, die sich gerichtlich einem solchen Beschlussverfahren nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz ausgesetzt sieht, ist jedoch nicht berechtigt, die Überprüfung gegenüber dritten Gewerkschaften zu beantragen. Alleine aus diesem Grund müsste ein Antrag vom Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen werden.

(Quelle: CGZP)

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