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Informationen zum Arbeitsschutz (223)

Leiharbeit oder Werkvertrag? - Verantwortlichkeiten in Sachen Arbeitsschutz

24.08.2005

Die Abgrenzung zwischen den Verantwortlichkeiten des Auftraggebers und des Auftragnehmers hängt wesentlich davon ab, ob der Auftragnehmer Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt oder im Rahmen eines Werk- bzw. Dienstvertrages selbst für das Arbeitsergebnis verantwortlich ist. Der Auftraggeber muss den Leiharbeiter in die betrieblichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz mit einbeziehen. Der Leiharbeiter unterscheidet sich für den Auftraggeber kaum von den eigenen Mitarbeitern, da der Auftraggeber weitgehend weisungsbefugt ist - allerdings mit der Besonderheit, dass der Leiharbeiter als Neuling bzw. durch ständig wechselnde Tätigkeit einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt ist. Wie sieht es aber aus, wenn z.B. ein Handwerksbetrieb die Hallendecke renoviert? Beim Werkvertrag sind die Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens nicht in die betriebliche Organisation eingebunden und alle Rechte und Pflichten eines Unternehmers liegen beim beauftragten Unternehmen. Das gilt auch für alle Pflichten, die sich aus Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften ergeben, wie z.B. die Unterweisung oder die Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung. Der Auftraggeber hat Einfluss auf das Arbeitsergebnis, aber nur in Ausnahmefällen Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des beauftragten Unternehmens.

Pflichten des Auftraggebers beim Werkvertrag

Der Auftraggeber hat, wie jeder Hausherr, die s.g. Verkehrssicherungspflicht, d.h. er muss in seinem Unternehmen u.a. sicherstellen, dass betriebsfremde Personen, z.B. Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens, nicht gefährdet werden. Er muss auf besondere Gefährdungen hinweisen und über die Vorschriften informieren, die in seinem Betrieb eunzuhalten sind. Darüber hinaus muss er dem Auftragnehmer u.a. Informationen über folgende Punkte zur Verfügung stellen:
* Alarm- und Rettungspläne
* Verkehrs- und Fluchtwege
* Regelungen der Ersten Hilfe
* besondere Gefährdungen, die sich z.B. bei der Produktion ergeben könnten

Diese Informationen sollten in größeren Betrieben in einer Art "Sicherheitsleitfaden" zusammengestellt werden, in kleineren Betrieben sollten entsprechende Hinweise in den Auftrag übernommen werden. Sollen bspw. Schweißarbeiten durchgeführt werden, so ist der Auftragnehmer zu informieren, wo brennbare Stoffe gelagert werden und wo Löschmittel zu finden sind.

Pflichten des Auftragnehmers beim Werkvertrag

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich, er hat das Weisungsrecht und die Fürsorgepflicht. Der Auftragnehmer muss die eigenen Mitarbeiter über alle Gefahren und das sicherheitsgerechte Verhalten am Arbeitsplatz informieren und persönliche Schutzausrüstung wie Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Grundlage hierfür sind die Informationen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellen muss.

Gegenseitige Abstimmung durch einen Kordinator

Allein die Verpflichtung, sich gegenseitig zu informieren, erfordert eine enge Abstimmung. Deshalb ist immer dann ein Koordinator vom vom auftraggebenden Unternehmen zu benennen, wenn sich die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegenseitig gefährden können. Dies istz.B, dann der Fall, wenn Transportarbeiten vergeben werden. Der Koordinator muss weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern von Auftraggeber und Auftragnehmer sein.

Was tun bei Unfallgefahren?

Wenn Mitarbeiter des Auftragnehmers erkennbar riskant arbeiten und möglicherweise eigene Mitarbeiter gefährden, muss der Auftraggeber eingreifen.
Sind die Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens z. B. für den Transport von Material zuständig und gefährden dabei Mitarbeiter des Auftraggebers, kann und muss der Auftraggeber eingreifen: Er hat in diesem Fall unm ittelbares Weisungsrecht.
Dies kann so weit gehen, dass die Arbeiten des Auftragnehmers einzustellen sind oder Mitarbeiter aus dem Betrieb des Auftraggebers entfernt werden müssen, wenn sie schwerwiegend gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

Gefährden sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers selbst, muss der Auftraggeber auf die Gefährdungen hinweisen, den Auftragnehmer informieren und bei offensichtlich sicherheitswidrigem Verhalten
eingreifen.


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