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Informationen der Gewerkschaften (235)

Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes bedeutet Einführung von Mindestlöhnen durch die Hintertür!

29.06.2005

Anlässlich der Bundestagsanhörung zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes äußert der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) seine Besorgnis darüber, dass die Bundesregierung durch die Hintertür versucht, gesetzliche Mindestlöhne in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen.

Der CGB hat sich immer gegen gesetzliche Mindestlöhne ausgesprochen. Auch die jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zeigen, dass derartige Mindestlöhne kontraproduktiv sind.

Der CGB fordert die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zur geplanten Änderung des AEntG auf, notwendige Änderungen aufzunehmen, damit rechtliche Klarheit in der Anwendung hergestellt wird. Erstens ist zu verhindern, dass der Gesetzgeber gegen den Willen der Tarifvertragsparteien Löhne in der Bundesrepublik Deutschland festlegen kann. Der Gesetzesentwurf lässt diese Möglichkeit jedoch zu. Aus Sicht des CGB ist eine derartige Öffnung eine nicht zulässige Verletzung von Artikel 9 Abs. 3 GG. Die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit würde in einem solchen Fall eklatant verletzt.

Aus Sicht des CGB wird mit den geplanten Änderungen des AEntG auch nicht erreicht, dass Werkvertragsverhältnisse mit ausländischen Selbstständigen durch das AEntG ausgeschlossen werden. Eine Ausdehnung des AEntG auf Werk- und Dienstverträge, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, ist aus Sicht des CGB nicht durch die EU-Entsenderichtlinie gedeckt. Das AEntG würde hiermit in unzulässiger Form die Dienstleistungsfreiheit einschränken, zu der bis heute keine einschränkende Rahmenregelung durch die Europäische Union vorgegeben ist.

Der CGB fordert die Bundesregierung deshalb auf, die gemachten Vorschläge, die nicht konsequent durchdacht und damit nur bruchstückhaft die entsprechenden Lücken unseres Arbeitsrechtes schließt, zurückzuziehen. Die Tarifvertragsparteien brauchen Klarheit und Verlässlichkeit im kollektiven Arbeitsrecht, keine jahrlangen Auseinandersetzungen im Rahmen von Arbeitsgerichtsverfahren, die die geplanten Änderungen des AEntG zu interpretieren hätten.


(Quelle: CGB)

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