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Urteil: Mischbetriebe brauchen keine selbstständige Betriebsabteilung zur Anwendung von Zeitarbeits-Tarifverträgen

05.01.2016

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Mischbetriebe, die neben ihrem eigentlichen Unternehmenszweck auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben, mussten nach Interpretation der Bundesagentur für Arbeit bislang "überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" betreiben, um die überlassenen Arbeitnehmer nach Zeitarbeitstarifverträgen bezahlen zu können. Andernfalls musste equal-pay gezahlt werden. In der Folge gründeten viele betroffenen Firmen selbstständige Betriebsabteilungen, in denen die Zeitarbeit überwog. Dieser Auffassung der BA ist nun das Landessozialgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil (L 2 AL 64/13) entgegen getreten. Demnach kann die BA von Mischbetrieben nicht verlangen kann, eine selbstständige Betriebsabteilung zur Anwendung der Zeitarbeitstarifverträge (iGZ oder BAP) zu bilden. Bei dem entschiedenen Sachverhalt war jedoch das „Tarifeinheitsgesetz“ noch nicht in Kraft. Sollte dieses einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, könne sich die Rechtslage für zukünftige Fälle ändern, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: Kanzlei HK2 / sozialgerichtsbarkeit.de)

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