10.09.2004
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In mehreren jetzt veröffentlichten Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen der tarifliche Mindestlohn zugrunde zu legen ist – selbst wenn der Arbeitgeber ihn nicht zahlt und die Beschäftigten ihn nicht verlangen. Für die Zeitarbeitsbranche ist das Urteil insoweit relevant, als auch hier allgemeinverbindliche Mindestlöhne (z. Z. Maler, Abbruchgewerbe) und die Zeitarbeitstarifverträge zu beachten sind. Ein weiterer Punkt ist insbesondere von BZA-Tarifvertragsanwendern zu beachten.
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)