24.05.2004
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Neues gibt es aus dem Baugewerbe bzgl. des Sektors Abbruchgewerbe zu vermelden. Hier sind seit dem 01. April 2004 Tarifstundenlöhne als Mindestlöhne (ab EUR 8,95) quasi gesetzlich vorgeschrieben. Lt. § 1 Abs. 2 Nr. 27 der Baubetriebe-Verordnung werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient, nicht dem Bauhauptgewerbe zugeordnet. Sollte der nach dem AÜG legale Arbeitnehmertransfer unverändert fortgesetzt werden, sind die Mindestlöhne gegenüber den Zeitarbeitstarifen kraft Arbeitnehmerentsendegesetz vorrangig. Für den Abrechnungsmonat April sind ggf. Rückrechnungen zu veranlassen.
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)