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„Vorübergehend“ aus § 1 Abs. 1 AÜG ist arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen

17.10.2014

Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen

Mit Beschluss vom 22.5.2014 entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 14 TaBV 184/14) über den Antrag eines Arbeitgebers, einem Unternehmens des Gesundheitswesens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz einer Leiharbeitnehmerin als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser personellen Maßnahme mit der Begründung, sie verstoße gegen ein Gesetz. Im Detail wurde dabei Bezug auf § 1 Abs. 1 AÜG genommen, der eine Überlassung von Arbeitnehmern nur vorübergehend erlaube. Die geplante Maßnahme sei jedoch nicht vorübergehend, weil es sich bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz um einen Dauerarbeitsplatz handele und Anhaltspunkte für die Annahme, dass für eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin über das geplante Einsatzende hinaus kein Bedarf mehr bestehe, nicht vorlägen. Das Vorbringen hatte keinen Erfolg. Das LAG führt aus, die geplante Maßnahme sei „vorübergehend“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und verstoße deshalb nicht gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot. Dabei ist der Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG arbeitnehmerbezogen, so dass eine zeitlich begrenzte Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz nicht grundsätzlich verboten sei. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolge die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Schon dieser Wortlaut spricht dafür, dass sich das Adjektiv auf die Überlassung des Arbeitnehmers bezieht und nicht auf den im Gesetz nicht erwähnten Arbeitsplatz beim Entleiher. „Vorübergehend“ bedeute dabei lediglich „nicht von Dauer“ und enthalte insoweit eine zeitliche Komponente, nicht mehr und nicht weniger. Auch mit der Gesetzesbegründung argumentierte das Gericht und zitierte dazu: „Dabei wird der Begriff „vorübergehend“ im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet.“ Quelle: Betriebsberater

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