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Auch Personalleiter muss Vollmacht bei Kündigung vorlegen

04.07.2014

Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nur wirksam, wenn der Kündigung die Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist oder der Arbeitnehmer über die Kündigungsberechtigung in anderer Form Kenntnis erlangt. Die Bestellung zum Personalleiter allein genügt dazu nicht in jedem Fall. Im konkreten Fall wurde einem Mitarbeiter von der Personalleiterin gekündigt, welche der Kündigung eine Kopie einer Kündigungs-Vollmacht beilegte. Der gekündigte Arbeitnehmer wies die Kündigung mangels wirksamen Vollmachtnachweises zurück. Er wisse nicht, welche Funktion und Kompetenzen die Personalleiterin im Unternehmen habe. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 252/13) gab ihm Recht, denn die Vollmachtsurkunde muss im Original beigefügt werden, eine Kopie - wie hier - reicht nicht aus. Das Zurückweisungsrecht war auch nicht ausgeschlossen (§ 174 Satz 2 BGB). Denn der Mitarbeiter war auch nicht auf andere Weise über die Kündigungsberechtigung der Personalleiterin in Kenntnis gesetzt worden. (Quelle: rechtstipps.de)

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