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Leiharbeitnehmer zählen bei Anwendung des Kündigungsschutzes im Entleihbetrieb

11.04.2014

Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen

Mit seinem Urteil vom 24.1.2013 (Az. 2 AZR 140/12) legte das BAG nunmehr fest, dass bei der Entscheidung, ob das Kündigungsschutzgesetz im Betrieb greift, Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Ob das Kündigungsschutzgesetz in einem Betrieb Anwendung findet und folglich Mitarbeiter nur aus gesetzlich geregelten Gründen gekündigt werden können, richtet sich danach, ob das betreffende Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und ob mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden. Bisher wurde angenommen, dass zur Bestimmung dieses Schwellenwertes von 10 Mitarbeitern, ausschließlich Arbeitnehmer des Entleihers heranzuziehen sind. Diese Ansicht hat das BAG nun aufgehoben und bestimmt insoweit, dass sämtliche, für den Betriebsinhaber weisungsgebunden tätigen und in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer mitzuzählen seien, soweit mit diesen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Dabei kann es sich auch um im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer handeln, soweit ihr Einsatz der den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnenden Beschäftigungslage entspricht. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung. Der Wortlaut der maßgeblichen Norm, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehende Arbeitnehmer oder auch Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind. Das Gesetz spricht von „Arbeitnehmern“, die „im Betrieb beschäftigt werden“. Dies lässt sowohl ein Verständnis zu, wonach es sich um „eigene“ Arbeitnehmer des Betriebsinhabers handeln muss, als auch ein solches, demzufolge sämtliche Arbeitnehmer zählen, die in den Betrieb eingegliedert und dort in Weisungsabhängigkeit vom Betriebsinhaber tätig sind, unabhängig davon, ob sie zum Betriebsinhaber selbst in einem Arbeitsverhältnis stehen. Bei Kündigungen im Kleinbetrieb ist diese neue Betrachtungsweise zukünftig zwingend zu beachten. Wird durch Leiharbeitnehmer, die auf regelmäßig bestehenden Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die Grenze zum Kündigungsschutz überschritten, muss eine Kündigung die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen und darf nicht grundlos erfolgen, auch wenn die Zahl der Stammarbeitnehmer des Entleihers unterhalb des Schwellenwertes liegt. Quelle: BAG

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