Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
21.07.2004
Arbeitsunfälle
Der Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsunfall nicht haften, wenn sich dieser auf einem Betriebsweg ereignet. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Ein Bauunternehmer hatte 2 Mitarbeitern einen VW-Transporter zur Verfügung gestellt, um vom Betrieb zu einer auswärtigen Baustelle zu fahren. Auf dem Weg verunglückten die beiden Mitarbeiter. Während der eine Mitarbeiter bei dem Verkehrsunfall starb, wurde der andere schwer verletzt.
Nachdem dieser sich von den Folgen des Verkehrsunfalls erholt hatte, forderte er von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld. Als dieser die Zahlung verweigerte, klagte der Arbeitnehmer. Seiner Meinung nach sei sein Arbeitgeber ersatzpflichtig, weil sich der Unfall auf einem versicherten Weg ereignet habe. Hier müsse der Arbeitgeber haften. Der aber vertrat den Standpunkt, seine verunglückten Mitarbeiter hätten sich auf einem Dienstweg befunden, auch wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten unterwegs waren.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zwar für Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerade stehen müsse. Ereigne sich ein Unfall – wie hier – jedoch auf der Fahrt vom Betrieb zu einer betrieblichen Baustelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer, so sei dieser auf einem Betriebsweg erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Unfall außerhalb der vergüteten Arbeitszeit erfolge. Deswegen müsse der Arbeitgeber auch nicht haften.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 24. Juni 2004; Aktenzeichen.: 8 AZR 292/03
(Quelle: Personalverlag)