Kündigung wegen privater Mail nicht immer möglich
21.07.2004
Kündigungen
Wenn es keine eindeutige betriebliche Regelung zur Privatnutzung von Firmenrechnern gibt, muss vor einer Kündigung der Arbeitnehmer wegen seines Fehlverhaltens zunächst abgemahnt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht in Köln.
Einer Chefsekretärin war von ihrem Geschäftsführer ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden, da sie von ihrem Arbeitsplatz aus private E-Mails verschickt und darin sich beleidigend über ihre Vorgesetzten geäußert hatte. Während einer Erkrankung der Mitarbeiterin fiel dies einem der Vorgesetzten auf. Die Mitarbeiterin weigerte sich, ihr Passwort bekannt zu geben, woraufhin ein externer Netzwerkadministrator das Passwort änderte und alle abgespeicherten E-Mails sichtbar wurden. Bei der anschließenden gerichtlichen Auswertung kam heraus, dass die Mitarbeiterin an besonders arbeitsintensiven Tagen allerdings nur kurze E-Mails verschickt hatte. Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand darüber hinaus auch keine eindeutige Regelung zur privaten Nutzung der Firmenrechner. Der Arbeitgeber kündigte jedoch das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass die Sekretärin durch das Schreiben von privaten E-Mails mehrere Stunden Arbeitszeit vergeudet habe.
Das Landesarbeitsgericht störte an der Begründung, dass der Arbeitgeber nicht angegeben hatte, wie viel Arbeitszeit tatsächlich für nicht betriebliche Dinge aufgewendet wurden. Aufgrund der Auswertung sei davon auszugehen, dass die Chefsekretärin sehr wohl ihre betrieblichen Aufgaben vorrangig erledigt habe.
Doch obwohl sich die Kündigung für rechtswidrig erklärt erwies, wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst mit der Begründung, dass die beleidigenden E-Mail-Inhalte die fehlende Loyalität der Arbeitnehmerin aufgezeigt hätten.
Landesarbeitsgericht Köln; Aktenzeichen: 2 Sa 816/03
(Quelle: Personalverlag)