Lange Krankheit rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung
14.07.2004
Urlaub und Krankheit
Ein Unternehmen darf Arbeitnehmern nach langwieriger Erkrankung nicht ohne weiteres fristlos kündigen, auch wenn er mit weiteren krankheitsbedingten Ausfalltagen rechnet. Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt.
Ein 54-jähriger Bautechniker verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber - die Stadt Frankfurt - wegen seiner Kündigung. Insgesamt hatte er jährlich bis zu 160 Fehltage aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gefehlt. Obwohl die Fehltage seit 1999 zurück gingen und der Kläger von einer Betriebsärztin sogar als arbeitsfähig eingestuft wurde, sprach die Stadt in Erwartung weiterer Fehlzeiten eine fristlose Kündigung wegen Krankheit aus.
Laut dem Urteil des Arbeitsgerichts ist jedoch diese Art von Kündigung nur in "begrenzten Ausnahmefällen" möglich, nämlich wenn nicht mehr mit einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Im Falle des Bautechnikers sei aber nicht zu erwarten, dass der Kläger bis zum Erreichen des Rentenalters "keine brauchbare Arbeitsleistung mehr bringen werde". Zum Zeitpunkt der Kündigung ist der Arbeitnehmer zudem noch arbeitsfähig gewesen, hieß es in der Entscheidung.
Arbeitsgericht Frankfurt; Urteil vom 10.3.2004; Aktenzeichen: 12 Ca 6889/02
(Quelle: Personalverlag)