Arbeitgeber muss Arbeitslosen einstellen
14.07.2004
Sonstige Themen
Nur wenn ein Arbeitsloser zum Ausgleich eingestellt wird, kann ein Arbeitgeber mit der staatlichen Unterstützung bei einem vorzeitig ausscheidenden Beschäftigten hoffen. Wird jedoch jemand eingestellt, der zuvor nicht arbeitslos war, besteht dieser Anspruch nicht. Dies stellte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil fest.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber auf die Leistung nach dem Altersteilgesetz. Auf der Grundlage des Gesetzes hatte der Kläger einen Vertrag mit einem Mitarbeiter geschlossen, der bis zum 31. Dezember 2000 eine so genannte "Arbeitsphase" und ein Jahr später eine Freistellungsphase vorsah. Zum 1. Januar 2001 stellte er Arbeitgeber dann einen neuen Mitarbeiter ein. Dieser war aber zu diesem Zeitpunkt nicht als arbeitslos gemeldet. Die Bundesagentur für Arbeit weigerte sich deshalb, dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Lohn des Mitarbeiters zu zahlen. Das Gericht gab der Bundesagentur recht.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz; Aktenzeichen: L 1 AL 11/03
(Quelle: Personalverlag)