Horten von Unterlagen ist kein Grund für Ausschluss aus Betriebsrat
14.07.2004
Sonstige Themen
Hält ein Betriebsratsmitglied Unterlagen des Betriebsrats zurück, ist dies noch kein ausreichender Grund für seinen Ausschluss. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Hamm.
Geklagt hatte ein Betriebsrat gegen seinen ehemaligen Vorsitzenden, der nun ein einfaches Betriebsratsmitglied ist. Dieser hatte im Mai 2001 sämtliche Betriebsratsunterlagen bekommen, um seine Privatkorrespondenz aussortieren zu können. Allerdings gab er die Unterlagen danach nicht mehr zurück. Zunächst erklärte er, es handle sich dabei nur um Privatunterlagen, schließlich gab er 2 Ordner heraus und bestritt, weitere Dokumente zu haben. Als der Betriebsrat im Februar 2003 wissen wollte, ob zu einem bestimmten Sachverhalt eine Betriebsvereinbarung bestand, konnte er dies nicht anhand seiner eigenen Unterlagen nachvollziehen, sondern musste sich dafür an die Geschäftsleitung wenden. Seine eigenen Dokumente erhielt er erst im April 2003 von seinem ehemaligen Vorsitzenden zurück. Durch dieses Verhalten fühlte sich der Betriebsrat in seiner Arbeit behindert und zog vor Gericht. Er verlangte, die Richter sollten den früheren Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ausschließen.
Damit fand er vor dem Landesarbeitsgericht Hamm jedoch kein Gehör. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat sei nur möglich, wenn eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten vorliege und das Mitglied durch sein Fehlverhalten das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats unmöglich gemacht oder gefährdet habe. Im vorliegenden Fall konnten die Richter zwar im Horten der Unterlagen eine Pflichtverletzung des ehemaligen Vorsitzenden erkennen, die umso schlimmer war, als der Mann den Betriebsrat mehrfach angelogen habe. Sein Verhalten habe die Arbeit des Betriebsrats jedoch nicht konkret unmöglich gemacht oder gefährdet. Schließlich sei die Suche nach der Betriebsvereinbarung der einzige Fall gewesen, bei dem der Betriebsrat in seiner Tätigkeit behindert wurde. Und hier habe die Geschäftsleitung ohne Probleme aushelfen können. Da der Betriebsrat seiner Arbeit ansonsten ohne große Beeinträchtigungen nachgehen konnte, darf der ehemalige Vorsitzende Mitglied bleiben.
Landesarbeitsgericht Hamm; Urteil vom 19.03.2004; Aktenzeichen: 13 TaBV 146/03
(Quelle: Personalverlag)