Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei "Vertrauensarbeitszeit"
14.07.2004
Arbeitszeiten
Selbst wenn ihm Rahmen einer sogenannten "Vertrauensarbeitszeit" keine Zeiterfassung durch den Arbeitgeber erfolgt, hat der Betriebsrat Anspruch auf die Information über die tatsächliche Arbeitszeit der Beschäftigten, wenn es der Kontrolle der Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen geht. So entschied es das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Geklagt hatte der Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin, die Datenverarbeitung betreibt. Nach dem Tarifvertrag beträgt die Wochenarbeitszeit - zumindest im Jahresdurchschnitt - 37,5 Stunden. Die Arbeitgeberin schließt jedoch seit einiger Zeit mit ihren Arbeitnehmern sogenannte AT-Vertrag ab. Darin steht, dass die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit sich zwar nach dem Tarifvertrag richte, die Arbeitnehmer sich aber verpflichten, im Bedarfsfall Überstunden zu leisten. Eine maschinelle Zeiterfassung finde jedoch nicht statt.
Der Betriebsrat hatte von der Arbeitgeberin daraufhin eine monatlich zu erteilende Auskunft über Beginn und Ende der täglichen sowie Über- und Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten für die Arbeitnehmer gefordert, die AT-Verträge unterschrieben hatten. Die Arbeitgeberin hatte dies abgelehnt mit der Begründung, dass sie über die gewünschten Informationen nicht verfüge, da auf die Kontrolle der Arbeitszeit eben als Vertrauensarbeitzeit verzichtet wurde.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht, da dieser nach § 80 II S. 1 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf Erteilung aller Auskünfte hat, die er zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Dazu zählt auch die Überwachung der Durchführung von Gesetzen und Tarifverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss sich die Informationen in geeigneter Weise beschaffen. Dabei kann er sich der gesetzlichen Kontrollpflicht sowie dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht dadurch entziehen, dass er darauf verzichtet, von der tatsächlichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten Kenntnis zu nehmen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Aktenzeichen: 1 ABR 13/02
(Quelle: Personalverlag)