Erstattung von Fortbildungskosten bei Kündigung durch den Arbeitgeber
07.07.2004
Aus- und Weiterbildung
Wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Frist, z. B. der Probezeit, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist die Vereinbarung, dass er eventuelle Fortbildungskosten zurückzahlen muss, grundsätzlich zulässig. Diese Kostenerstattung muss für den Arbeitnehmer jedoch zumutbar sein und einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist dies nicht der Fall, wenn einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt wird, auf den er keinen Einfluss hat. In diesem Fall liegt es nicht an ihm, dass sich die Fortbildung nicht gerechnet hat.
Geklagt hatten sowohl die Arbeitgeberin einer Krankenschwester wie auch der Arbeitgeber eines Maschinenbau-Ingenieurs. Der Krankenschwester war eine berufsbegleitende Weiterbildung finanziert worden, dann aber bereits während der Probezeit gekündigt worden. Das Arbeitsverhältnis des Ingenieurs wurde nach siebeneinhalb Monaten wegen fehlender Eignung des Arbeitnehmers beendet.
Beide Klagen hatten vor Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Bei der Krankenschwester brauchte es zwar für die Kündigung keinen expliziten Grund, da sie noch in der Probezeit war. Der Arbeitgeber konnte jedoch auch kein vertragswidriges Verhalten der Krankenschwester aufzeigen, der die Kündigung aus diesem Grund rechtfertigte. Dadurch entfiel der Erstattungsanspruch.
Im Falle des Ingenieurs war der Arbeitgeber das Risiko eingegangen, ihn trotz mangelnder Eignung einzustellen und zur Fortbildung zu schicken. Somit lag auch hier der Kündigungsgrund nicht im Einflussbereich des Beklagten. Die Rückzahlungsvereinbarung ist somit für ihn unzumutbar und unwirksam.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen: 6 AZR 320 und 383/03
(Quelle: Personalverlag)