Auskunftspflicht zum europäischen Betriebsrat
07.07.2004
Sonstige Themen
Ein deutsches Unternehmen, das von der Schweiz aus geleitet wird, ist verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um einen Europäischen Betriebsrat für die Unternehmen der Gruppe zu bilden, die in der EU gelegen sind. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Dabei ließ das Bundesarbeitgericht den Einwand des Unternehmens nicht gelten, dass es die erforderlichen Informationen gar nicht besitze. Zudem weigerten sich die anderen ausländischen Unternehmen der Gruppe ebenso wie die zentrale Leitung in der Schweiz, die Auskünfte zu erteilen.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss sich das deutsche Unternehmen im schlimmsten Fall die Informationen vor den Gerichten in den Mitgliedstaaten der EU, in denen die Unternehmen der Gruppe ansässig sind, erklagen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sieht die EG-Richtlinie über Europäische Betriebsräte genau diesen Auskunftsanspruch vor.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen: 1 ABR 32/99
(Quelle: Personalverlag)