30.06.2004
Urlaub und Krankheit
Arbeitnehmer, die wegen der Insolvenz des Unternehmens freigestellt sind, haben keinen vorrangigen Anspruch auf ihr Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Der Kläger war Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das Insolvenz beantragt hatte und über dessen Vermögen das entsprechende Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. Dem Insolvenzgericht zeigte der Insolvenzverwalter, der vom Arbeitnehmer verklagt worden war, die Masseunzulänglichkeit an, also die Tatsache, dass die Masse nicht ausreicht, alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Im gleichen Schritt kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Dabei stellte er ihn unter Anrechnung seines noch offenen Urlaubs unwiderruflich von jeder Arbeitsleitung frei.
Der Kläger wollte nun erreichen, dass sein Anspruch auf Urlaubsgeld als Neumasseverbindlichkeit gilt. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nachdem vom Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden war, muss zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten unterschieden werden. Letztere sind vorrangig zu erfüllen.
Hätte der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Gegenleistung vom Kläger in Anspruch genommen, wäre aus diesem Arbeitsverhältnis eine Neumasseverbindlichkeit entstanden. Dies ist jedoch beim Urlaubsgeld-Anspruch unter Anrechnung des offenen Urlaubs nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist. Schließlich fließt dann der Masse kein wirtschaftlicher Wert mehr zu.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen: 9 AZR 431/03
(Quelle: Personalverlag)