30.06.2004
Sonstige Themen
Die neuesten Kontrolleinrichtungen, die derzeit Arbeitgebern zur Verfügung stehen, sind die so genannten biometrischen Zugangskontrollen. Bei dieser Einrichtung wird am Betriebseingang eine Schleuse eingerichtet, die nur berechtigten Personen den Zutritt zu Ihrem Betrieb gewährt. Öffnen lässt sich die Schleuse, indem der Daumen auf ein Lesegerät gelegt wird. Stimmt der Fingerabdruck mit den gespeicherten Daten überein, wird der Weg freigegeben. Mit einem solchen System schlagen Sie buchstäblich 2 Fliegen mit einer Klappe: Einerseits halten Sie unberechtigte Personen aus Ihrem Betrieb fern, andererseits können Sie auf diese Weise feststellen, wann welcher Mitarbeiter zur Arbeit erscheint.
Vor Einführung eines solchen Systems müssen Sie als Arbeitgeber aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Betriebsverfassungsgesetz immer den Betriebsrat fragen. Dabei macht es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keinen Unterschied, ob Sie die neue Technik selber einsetzen oder Mitarbeiter in einen Betrieb entsenden, der sich auf solche Systeme verlässt.
In dem aktuellen Fall hatte Serviceunternehmen für einen Kunden einen 24-Stunden-Notdienst übernommen. Im Rahmen dieses Notdienstes sollten im Betrieb des Kunden auftretende Störfälle behoben werden. Bei einer Störung schickte nun das Unternehmen eigene Mitarbeiter in den Betrieb des Kunden, um das dort aufgetretene Problem zu beseitigen. Vor Ort konnten die Mitarbeiter den Betrieb des Kunden nur per Fingerabdruck betreten. Der Arbeitgeber hatte vor der Entsendung seiner Mitarbeiter versäumt, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun, dass der Arbeitgeber vor der Entsendung seiner Mitarbeiter mit dem Betriebsrat vereinbaren muss, ob und in welcher Weise die eigenen Arbeitnehmer der Zugangskontrolle in dem fremden Betrieb unterworfen werden, auch wenn der Arbeitgeber keinen Einfluss auf den Einsatz von Kontrollsystemen hat. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, müssen Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Kunden vertraglich festlegen, dass sich Ihre Mitarbeiter seinem Überwachungssystem nicht unterziehen müssen. Wie Sie dies aber tun sollen, ohne den Auftrag zu verlieren, ließ das Bundesarbeitsgericht offen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen: 1 ABR 07/03
(Quelle: Personalverlag)