Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
30.06.2004
Sonstige Themen
Mitglieder des Betriebsrats sind ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist - dies gilt nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes auch für einen Dienstwagen.
Der Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer zur Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit als Vertriebsdisponent einen Pkw überlassen, den er auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte. In dem Nutzungsvertrag wurde vereinbart, dass die Gebrauchsüberlassung des Pkw im Fall einer Freistellung von der Dienstpflicht endet. Nachdem der Kläger Betriebsratsmitglied geworden und vollständig von seiner früheren betrieblichen Tätigkeit freigestellt worden war, gab er den Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers an diesen zurück. Der Arbeitnehmer klagte darauf hin auf die erneute Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sowie auf Schadensersatz für die Zeit, in der er den Pkw nicht nutzen konnte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Betriebsratsmitglieds: Ein vollständig und ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied hat immer noch Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug ist Teil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen: 7 AZR 514/03
(Quelle: Personalverlag)