Grenzen der Kostentragungspflicht bei Rechtsstreiten eines Betriebsratsmitglieds
23.06.2004
Sonstige Themen
Ein Arbeitnehmer muss die Rechtsanwaltskosten eines Betriebsratsmitglieds nur dann grundsätzlich übernehmen, wenn dieses für den Rechtsstreit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Wenn die Einleitung des Gerichtsverfahrens jedoch wegen einfacher innerbetrieblicher Klärungsmöglichkeiten überflüssig ist, muss der Arbeitgeber den Rechtsanwalt nicht zahlen.
Dem klagende Betriebsratsmitglied wurde von dem Arbeitgeber mehrfach gekündigt. Er war erfolgreich mit den dagegen gerichteten Kündigungsschutzklagen, der Arbeitgeber wurde dabei zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Kurz nach Erlass des Urteils zur Weiterbeschäftigung hatte der Kläger jedes Mal zusätzlich eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten bei Gericht beantragt. Durch den Ausspruch weiterer Kündigungen bzw. den Zeitablauf erledigten sich diese Verfahren von selbst.
Zusätzlich hatte der Betriebsrat beantragt, den Kläger bei Gericht auszuschließen. Diesen Antrag hatte er im weiteren Verlauf aber wieder zurückgenommen. Vor der Antragsrücknahme hatte der Kläger zur Rechtsverteidigung jedoch schon einen Anwalt hinzugezogen. Das Landesarbeitsgericht entschied nun, dass der Arbeitgeber nur diese Anwaltskosten zu erstatten hat, die durch die einstweiligen Verfügungen angefallenen Kosten jedoch nicht.
Die Begründung des Landesarbeitsgerichtes war, dass die durch den Ausschluss entstandenen Anwaltsgebühren durch ein zwingend gerichtliches Verfahren zustande kamen und somit die Hinzuziehung des Rechtsanwalts notwendig war. Nach Meinung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber und das Betriebsratsmitglied vereinbaren, dass es eine strikte Trennung zwischen den Ansprüchen des Betriebsratsmitglieds als Arbeitnehmer und als Funktionsträger im Betriebsrat andererseit geben soll.
Keine Kostentragungspflicht besteht jedoch in den anderen Fällen für den Arbeitgeber. Durch bloßes Fragen der Betriebsratskollegen hätte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu stellen brauchen. Somit waren die angefallenen Rechtsanwaltskosten unnötig, der Arbeitgeber muss nicht für sie aufkommen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Beschluss vom 21.10.2003, Aktenzeichen: 2 TaBV 19/03
(Quelle: Personalverlag)