Keine rückwirkende Feststellung zum Mitbestimmungsrecht
23.06.2004
Sonstige Themen
Für eine Feststellung, die sich nur auf die Vergangenheit richtet und aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht kein regelmäßiges Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahme hier ist nur der Fall, wenn zu erwarten ist, dass entsprechende Streitfälle um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch künftig auftreten werden. Zu diesem Urteil kam nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen, dass zur Deutschen Bahn Gruppe gehört, hatte am 1. März 2002 die organisatorische Einheit "Transportleitung" mit den dort beschäftigten 24 Mitarbeitern von der DB R. GmbH übernommen. Am 11. Februar 2002 wurde der Betriebsrat von der Übernahme unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Allerdings zog der Arbeitgeber diese Bitte mit der Begründung zurück, es handele sich bei diesem Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht um mitbestimmungspflichtige Einstellungen, da die übernommenen Mitarbeiter über den 1. März 2002 hinaus weiterhin auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen tätig sind.
Der Betriebsrat wollte nun vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 99 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz feststellen, dass der Arbeitgeber sehr wohl verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zu Ungunsten des Betriebsrats. Der Antrag des Betriebsrats richtet sich nur auf die Feststellung, die auf die Vergangenheit gerichtet war, und aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben. Deshalb besteht auch kein regelmäßiges Rechtsschutzbedürfnis. Da die Übernahme und tatsächliche Eingliederung der 24 Arbeitnehmer bereits erfolgt ist, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats derzeit nicht mehr ausgeübt werden.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Übernahme der Arbeitnehmer nur eine vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme wäre und die endgültige Durchführung noch ausstünde. Doch weder Betriebsrat noch Arbeitgeber gehen von der Vorläufigkeit der Maßnahme aus. Und selbst die Behauptung des Betriebsrats, dieser Vorgang könne sich im Unternehmen wiederholen, genügt nicht, da es bei einer Wiederholungsgefahr auf den Betrieb und nicht das Unternehmen ankommt, dessen Belegschaft der Betriebsrat repräsentiert.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 2. März 2004; Aktenzeichen: 1 ABR 15/03
(Quelle: Personalverlag)