In der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung ist die Rentennähe kein Kriterium
02.06.2004
Kündigungen
Arbeitgeber dürfen sich bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich für die Weiterbeschäftigung eines älteren und länger beschäftigten Mitarbeiters entscheiden. Diese Sozialauswahl kann nicht als fehlerhaft beanstandet werden, weil den älteren Mitarbeiter wegen der Nähe zur Rente eine Arbeitslosigkeit womöglich weniger schwer trifft als einen jüngeren Kollegen.
Geklagt hatte ein 50-jähriger Mitarbeiter, der seit 20 Jahren in der Firma arbeitete. Der Betrieb hatte ihm gekündigt und nicht dem 60-jährigen Kollegen, der seit 40 Jahren in dem Unternehmen tätig ist.
Das Gericht wies die Klage jedoch zurück mit der Begründung, dass ältere Beschäftigte bei rückläufigen Aufträgen nicht automatisch als erste entlassen werden dürfen. Denn ein älterer Arbeitnehmer sei nicht weniger schutzbedürftig, nur weil ihn die Erwerbslosigkeit wegen seiner "Rentennähe" weniger hart treffe. Wichtiger bei der Entscheidung, wem zu kündigen sei, ist vielmehr die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des Arbeitnehmers, denn besonders für Ältere sei die Jobsuche noch schwieriger.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen: 6 Sa 954/03
(Quelle: Personalverlag)